Kaum hat das Schuljahr begonnen, steht im Hausaufgabenheft schon das erste Kürzel: „SA Deutsch am Dienstag“. Ein paar Tage später kommt das Kind nach Hause und erzählt von einer „Ex“, die niemand angekündigt hatte. Und in der Grundschule heißt dasselbe Prinzip wieder ganz anders – dort schreibt man „Proben“.
Wer nicht selbst in Bayern zur Schule gegangen ist, steht vor diesen Begriffen oft ratlos da. Aber auch Eltern, die das System kennen, wissen meist nicht genau, was erlaubt ist und was nicht: Darf eine Ex über den Stoff der letzten drei Wochen gehen? Wie viele Schulaufgaben dürfen in einer Woche stattfinden? Und was passiert, wenn das Kind am Prüfungstag mit Fieber im Bett liegt?
In diesem Beitrag erkläre ich die wichtigsten Begriffe rund um Leistungsnachweise in Bayern – von der Grundschule bis zum Gymnasium. Alle Angaben stützen sich auf die geltenden Gesetze und Schulordnungen; die Fundstellen finden Sie am Ende des Artikels. Am Schluss gibt es außerdem einige Tipps, wie Sie Ihr Kind sinnvoll begleiten können – gestützt auf das, was die Lernforschung tatsächlich belegt.
Kurz vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Jede Schule trifft zu Schuljahresbeginn eigene Festlegungen, die im Rahmen der Schulordnung abweichen können. Im Zweifel lohnt immer ein Blick in die Informationen Ihrer Schule oder ein kurzes Gespräch mit der Lehrkraft.
Die Basis für alle Schularten ist Art. 52 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Dort steht, dass Schülerinnen und Schüler ihren Leistungsstand in angemessenen Abständen schriftlich, mündlich und – je nach Fach – praktisch nachweisen. Zwei Punkte daraus sind für Eltern besonders wichtig:
Die Art der Leistungserhebung muss den Kindern vorher bekannt gegeben werden.
Jede Note wird mit einer Begründung eröffnet. Eine Zahl unter der Arbeit allein reicht also nicht.
Außerdem hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass Leistungsnachweise nicht nur der Bewertung dienen, sondern auch als Grundlage für die Beratung. Eine schwache Note ist also auch ein Gesprächsanlass – und kein Urteil über Ihr Kind.

Der Unterschied zwischen 5 und 6 liegt also nicht in der Zahl der Fehler, sondern in der Frage, ob die Grundlagen sitzen. Das ist für das Gespräch mit dem Kind ein hilfreicher Gedanke.
An Realschule und Gymnasium wird zwischen großen und kleinen Leistungsnachweisen unterschieden. Groß sind die Schulaufgaben. Klein ist alles andere: kurze schriftliche Arbeiten, Abfragen, Referate, Mitarbeit im Unterricht. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil beide Gruppen bei der Zeugnisnote unterschiedlich zählen – dazu weiter unten mehr.
Was viele nicht wissen: Die Lehrerkonferenz jeder Schule trifft vor Beginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Leistungserhebung, etwa zu prüfungsfreien Zeiten. Diese Festlegungen müssen Schülern und Eltern bekannt gegeben werden. Viele Schulen veröffentlichen sie als Merkblatt auf ihrer Website. Es lohnt sich, dieses Dokument einmal in Ruhe zu lesen – dort steht oft schon die Antwort auf die Frage, über die am Elternabend lange diskutiert wird.
In der Grundschule heißen die schriftlichen Leistungsnachweise Probearbeiten, im Alltag meist einfach „Proben“. Manche Lehrkräfte sprechen auch von einer Lernzielkontrolle (LZK). Gemeint ist immer dasselbe: eine schriftliche Arbeit, die sich direkt aus dem laufenden Unterricht ergibt.
Klasse 1 und erstes Halbjahr Klasse 2: Schriftliche Arbeiten werden nicht benotet. Stattdessen schreibt die Lehrkraft eine Bemerkung darunter, die den Lernstand beschreibt.
Ab dem zweiten Halbjahr der 2. Klasse gibt es Noten. Dabei gilt: höchstens eine schriftliche Arbeit pro Tag und in der Regel nicht mehr als zwei pro Woche.
In der vierten Klasse wird es ernster, und die Grundschulordnung regelt diese Phase deshalb besonders genau:
Ankündigung: Proben müssen in Klasse 4 angekündigt werden, und zwar spätestens eine Woche vorher. So haben Kinder Zeit, sich gezielt vorzubereiten – eine Arbeitstechnik, die sie ab Klasse 5 dringend brauchen.
Anzahl: Bis zum Übertrittszeugnis sollen in Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht (HSU) insgesamt 18 Proben geschrieben werden. Üblich ist die Verteilung 10 in Deutsch, je 4 in Mathematik und HSU. Die Schule kann aber eine andere Verteilung festlegen; mindestens vier Proben pro Fach sind Pflicht.
Prüfungsfreie Wochen: In jedem dieser drei Fächer sollen über das Jahr verteilt mindestens vier Unterrichtswochen ohne bewertete Proben bleiben. Diese Lernphasen sind bewusst eingeplant und kein Zufall.
Ersatz: In Deutsch und HSU darf jeweils höchstens eine Probe durch einen anderen, gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden, zum Beispiel durch ein Referat.
Im Januar erhalten Viertklässler eine Zwischeninformation mit ihren bisherigen Jahresfortgangsnoten – genau am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Januarwoche. Anfang Mai folgt dann das Übertrittszeugnis. Entscheidend ist der Durchschnitt aus Deutsch, Mathematik und HSU:

Gut zu wissen: Benotete Proben kommen zur Kenntnisnahme mit nach Hause. Sie müssen innerhalb einer Woche unverändert zurück in die Schule. Ein Foto für die eigenen Unterlagen ist daher sinnvoll, Korrekturen mit dem Kugelschreiber auf dem Original dagegen nicht.
Mit dem Wechsel an die weiterführende Schule ändert sich das Vokabular. Die folgenden Erklärungen beziehen sich auf die Realschulordnung (RSO) und die Gymnasialschulordnung (GSO). An der Mittelschule gelten eigene Regeln, die Begriffe sind aber ähnlich.
Die Schulaufgabe ist der große Leistungsnachweis – das bayerische Gegenstück zur „Klassenarbeit“ in anderen Bundesländern. Sie wird spätestens eine Woche vorher angekündigt. Pro Tag darf höchstens eine Schulaufgabe stattfinden, pro Woche sollen es nicht mehr als zwei sein.
Am Gymnasium dauert eine Schulaufgabe in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 höchstens 60 Minuten; in Deutsch darf sie ab Klasse 8 länger sein. In Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen werden pro Schuljahr mindestens drei Schulaufgaben geschrieben, bei vier oder mehr Wochenstunden mindestens vier. Ein Diktat oder eine reine Grammatikübung darf im Fach Deutsch übrigens keine Schulaufgabe sein.
An der Realschule gilt zusätzlich: In einer Woche sollen höchstens drei angekündigte schriftliche Arbeiten stattfinden, davon höchstens zwei Schulaufgaben.
Die Kurzarbeit ist eine kleinere, angekündigte schriftliche Arbeit. Auch sie wird spätestens eine Woche vorher angekündigt und dauert höchstens etwa 30 Minuten. Am Gymnasium darf sie sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden beziehen, an der Realschule auf höchstens sechs sowie auf Grundkenntnisse. Ob an einer Realschule überhaupt Kurzarbeiten geschrieben werden, entscheidet die Lehrerkonferenz zu Schuljahresbeginn.
Die Stegreifaufgabe ist der Klassiker unter den bayerischen Schulbegriffen. Die Abkürzung „Ex“ kommt vom lateinischen extemporale – „aus dem Stegreif“. Eine Ex wird nicht angekündigt, dauert höchstens 20 Minuten und darf nur den Stoff der jüngsten Unterrichtsstunden abfragen:
Gymnasium: höchstens die zwei unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden
Realschule: die vorangegangene Stunde bzw. Doppelstunde einschließlich der Grundkenntnisse
Der Stoff aus drei Wochen ist also für eine Ex tabu. Die Kehrseite: Wer nach jeder Stunde kurz wiederholt, ist auf eine Ex fast immer gut vorbereitet. An der Realschule dürfen an Tagen mit einer Schulaufgabe oder Kurzarbeit keine Stegreifaufgaben geschrieben werden. Am Gymnasium regelt das die Lehrerkonferenz jeder Schule.
Am Gymnasium können in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 fachliche Leistungstests geschrieben werden, entweder zentral oder schulintern. Sie werden spätestens eine Woche vorher angekündigt und dauern höchstens 45 Minuten.
Die bekannteste Form ist der Jahrgangsstufentest. Er findet bayernweit zu Beginn des Schuljahres in bestimmten Jahrgangsstufen statt und zeigt, wo eine Klasse im Landesvergleich steht. Er wird benotet und zählt wie ein kleiner Leistungsnachweis.
Zu den kleinen Leistungsnachweisen gehören auch mündliche Leistungen:
Rechenschaftsablage: die klassische „Abfrage“ zu Stundenbeginn, bei der einzelne Schüler den Stoff der letzten Stunden wiedergeben
Unterrichtsbeiträge: die kontinuierliche Mitarbeit
Referat: ein vorbereiteter Vortrag zu einem Thema
Hinzu kommen praktische Leistungen in Fächern wie Sport, Musik oder Kunst sowie Projektarbeiten. Manche Schulen nutzen außerdem eigene Abkürzungen, etwa „KASL“ für einen kleinen angesagten schriftlichen Leistungsnachweis. Was sich dahinter verbirgt, steht in den Festlegungen der jeweiligen Schule.

Die Formulierung „ca.“ steht dort, wo die Schulordnung von einer Soll-Zeit spricht. Einzelne Schulen können im Rahmen der Schulordnung strengere Regeln festlegen – etwa, dass in Klasse 5 alle schriftlichen Arbeiten angekündigt werden.
Die Note im Zeugnis heißt offiziell Jahresfortgangsnote. Sie wird nicht einfach aus allen Einzelnoten gemittelt – große und kleine Leistungsnachweise zählen unterschiedlich.
Gymnasium: In Fächern mit Schulaufgaben bildet die Lehrkraft zwei Teilnoten: eine für die Schulaufgaben und eine für alle kleinen Leistungsnachweise zusammen. Hat ein Fach mehr als zwei Schulaufgaben, zählen diese doppelt so viel wie die kleinen Leistungsnachweise (2 : 1). Bei genau zwei Schulaufgaben stehen beide Teile im Verhältnis 1 : 1. In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Note allein aus den kleinen Leistungsnachweisen.
Realschule: Hier entscheidet die Lehrkraft je nach Umfang und Schwierigkeit über die Gewichtung. Fest geregelt ist, dass Schulaufgaben doppeltes Gewicht haben.
Eine Schülerin schreibt im Schuljahr vier Schulaufgaben mit den Noten 2, 3, 3 und 2 – das ergibt einen Schnitt von 2,5. Ihre kleinen Leistungsnachweise (zwei Exen und eine Abfrage) ergeben zusammen 3,0.

Die Schulaufgaben ziehen das Ergebnis also deutlich stärker. Gleichzeitig zeigt das Beispiel, warum die kleinen Noten nicht egal sind: Mit einem Schnitt von 2,0 bei den kleinen Leistungsnachweisen läge das Ergebnis bei 2,33.
Noch ein Detail, das kaum jemand kennt: Besondere Leistungen außerhalb des Unterrichts – etwa bei anerkannten Wettbewerben oder internationalen Sprachzertifikaten – können unter bestimmten Voraussetzungen in der Zeugnisnote des passenden Fachs berücksichtigt werden. Am Gymnasium ist dafür ein Antrag nötig.
Das passiert jeder Familie irgendwann. Die gute Nachricht: Eine entschuldigt versäumte Arbeit wird nicht mit „ungenügend“ bewertet. Am Gymnasium läuft es so ab:
Nachtermin: Wer eine Schulaufgabe mit ausreichender Entschuldigung versäumt, bekommt einen Nachtermin – umgangssprachlich die „Nachschrift“. Fehlt ein Kind bei mehreren Schulaufgaben, kann pro Fach ein gemeinsamer Nachtermin angesetzt werden. Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen kann die Schule genauso verfahren.
Ersatzprüfung: Wird auch der Nachtermin entschuldigt versäumt, kann die Schule eine Ersatzprüfung ansetzen. Sie darf den gesamten bis dahin behandelten Stoff des Schuljahres umfassen. Dasselbe gilt, wenn wegen vieler Fehlzeiten zu wenige kleine Leistungsnachweise vorliegen.
Rahmen der Ersatzprüfung: Sie findet pro Fach höchstens einmal im Halbjahr statt. Termin und Prüfungsstoff werden in der Regel mindestens eine Woche vorher mitgeteilt. Fehlt das Kind wegen Krankheit, ist ein ärztliches Attest Pflicht.
In der Grundschule kann die Lehrkraft das Nachholen von Proben anordnen, wenn sie den Leistungsstand wegen unverschuldeter Fehlzeiten sonst nicht beurteilen kann.
Eine verpatzte Arbeit „freiwillig nachschreiben“ geht nicht. Am Gymnasium schließt die Schulordnung eine freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben – und ebenso von Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben – ausdrücklich aus. Umgekehrt kann die Schulleitung eine Schulaufgabe für ungültig erklären, etwa wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Stoff nicht ausreichend vorbereitet war.
Mein Tipp aus der Praxis: Fühlt sich Ihr Kind am Morgen wirklich krank, lassen Sie es lieber zu Hause, als es „irgendwie mitschreiben“ zu lassen. Wer die Arbeit mitschreibt, hat es hinterher in aller Regel schwer, sich noch auf die Krankheit zu berufen. Und: Die Entschuldigung immer fristgerecht nach den Vorgaben der Schule einreichen.
Kinder mit einer lang andauernden, erheblichen Beeinträchtigung – zum Beispiel einer diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Störung (LRS) – müssen Leistungsnachweise nicht unter denselben Bedingungen schreiben wie alle anderen. Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) unterscheidet dabei zwei Dinge, die oft verwechselt werden:

Beides gibt es nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Bei einer Lese-Rechtschreib-Störung entscheidet die Schulleitung, in der Regel auf Grundlage einer schulpsychologischen Stellungnahme. Wenn Sie hier unsicher sind, ist die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe Ihrer Schule die richtige erste Anlaufstelle – die staatlichen Schulberatungsstellen in Bayern helfen ebenfalls weiter.

Regeln zu kennen ist das eine. Viel wichtiger ist, wie Kinder lernen. Dazu gibt es erfreulich klare Befunde aus der Lernforschung – und die passen erstaunlich gut zum bayerischen System.
1. Abfragen statt nur durchlesen. Wer sich Inhalte aktiv ins Gedächtnis ruft, behält sie deutlich besser als jemand, der denselben Text mehrmals liest. In der Forschung heißt das Testeffekt oder Retrieval Practice (Roediger & Karpicke, 2006). Eine große Übersichtsstudie stuft dieses Üben mit Testfragen als eine der wirksamsten Lerntechniken überhaupt ein (Dunlosky et al., 2013). Lassen Sie sich also vom Kind erklären, was in der Stunde dran war. Oder schließen Sie das Heft und fragen Sie: „Was weißt du noch?“
2. Lieber oft und kurz als selten und lang. Verteiltes Lernen über mehrere Tage ist dem Pauken am Abend vorher klar überlegen (Cepeda et al., 2006). Zehn Minuten Wiederholung nach jedem Schultag sind die beste Vorbereitung auf die nächste Ex – denn die fragt ja genau den Stoff der letzten Stunden ab. Für Schulaufgaben gilt: Mit einer Woche Vorlauf lässt sich der Stoff gut auf mehrere kurze Einheiten verteilen.
3. Die zurückgegebene Arbeit nutzen. Rückmeldung wirkt dann am stärksten, wenn sie drei Fragen beantwortet: Wo will ich hin? Wo stehe ich? Was ist der nächste Schritt? (Hattie & Timperley, 2007). Schauen Sie sich die korrigierte Probe oder Schulaufgabe deshalb gemeinsam an. Nicht die Note steht im Mittelpunkt, sondern die Frage: Welche Fehler wiederholen sich, und was üben wir als Nächstes?
4. Termine sichtbar machen. Tragen Sie angekündigte Schulaufgaben, Kurzarbeiten und Proben in einen Familienkalender ein. So sehen alle, wann eine dichte Woche kommt, und können rückwärts planen.
5. Noten als Information behandeln. Das Gesetz sagt es selbst: Leistungsnachweise sind auch eine Grundlage für Beratung. Eine 4 in der ersten Schulaufgabe in Klasse 5 ist kein Drama, sondern ein Hinweis darauf, wo es noch hakt. Kinder, die diese Haltung bei ihren Eltern erleben, gehen mit der nächsten Arbeit meist entspannter um.
Probe, Ex, Kurzarbeit, Schulaufgabe – hinter den vielen Begriffen steckt ein recht klares System. Angekündigte Arbeiten geben Zeit zur Vorbereitung, unangekündigte prüfen nur, was gerade frisch im Unterricht war. Und für fast jede schwierige Situation, von der Krankheit bis zur Lese-Rechtschreib-Störung, gibt es eine Regel, die Kinder schützt.
Wenn Sie Ihr Kind gezielt auf Proben, Schulaufgaben oder den Jahrgangsstufentest vorbereiten möchten: In meinem eduki-Shop finden Sie Übungshefte mit Lernkontrollen, Notenschlüsseln und ausführlichen Lösungen – von der 4. Klasse bis zur Unterstufe des Gymnasiums. Und falls bei Ihnen gerade der Wechsel an die weiterführende Schule ansteht, lesen Sie gern auch meinen Beitrag zum Übergang von der Grundschule in Klasse 5.
Herzlich, Ihre Frau Brightmind
Stand der Angaben: Oktober 2026. Schulordnungen werden regelmäßig geändert. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung auf gesetze-bayern.de sowie die Festlegungen Ihrer Schule.
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 52 – Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse
Bayerische Schulordnung (BaySchO), § 33 – Nachteilsausgleich und § 34 – Notenschutz
Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO), § 6 – Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule und § 10 – Leistungsnachweise
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), § 21 – Leistungsnachweise, § 22 – Große Leistungsnachweise, § 23 – Kleine Leistungsnachweise, § 27 – Nachholung von Leistungsnachweisen, § 28 – Bildung der Jahresfortgangsnote
Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO), § 19 – Kleine Leistungsnachweise und § 23 – Bildung der Jahresfortgangsnote
BayernPortal: Nachteilsausgleich und Notenschutz bei andauernden erheblichen Beeinträchtigungen
Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB): Jahrgangsstufentests am Gymnasium – Informationen für Eltern
Cepeda, N. J., Pashler, H., Vul, E., Wixted, J. T. & Rohrer, D. (2006). Distributed practice in verbal recall tasks: A review and quantitative synthesis. Psychological Bulletin, 132(3), 354–380. doi:10.1037/0033-2909.132.3.354
Dunlosky, J., Rawson, K. A., Marsh, E. J., Nathan, M. J. & Willingham, D. T. (2013). Improving students’ learning with effective learning techniques. Psychological Science in the Public Interest, 14(1), 4–58. doi:10.1177/1529100612453266
Hattie, J. & Timperley, H. (2007). The power of feedback. Review of Educational Research, 77(1), 81–112. doi:10.3102/003465430298487
Roediger, H. L. & Karpicke, J. D. (2006). Test-enhanced learning: Taking memory tests improves long-term retention. Psychological Science, 17(3), 249–255. doi:10.1111/j.1467-9280.2006.01693.x
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