Demokratiebildung: Herausforderung Beutelsbacher Konsens

e41c5035-2cd5-43ac-8568-3b34cccc53f8.pngDer Beutelsbacher Konsens, eine 1976 formulierte „Verpflichtung“ für den politischen Unterricht, bestimmt bis heute die Debatte zur Demokratiebildung und stellt Lehrkräfte immer wieder vor offenen Fragen. Konkret sind darin drei grundlegende Elemente enthalten:

  • das Überwältigungsverbot, also die Forderung, im politischen Unterricht die Kinder nicht zu indoktrinieren
  • das Kontroversitätsgebot, also die Beachtung kontroverser Positionen in Wissenschaft und Politik
  • die Teilnehmenden-Orientierung, also die Befähigung der Schülerinnen und Schüler, in politischen Situationen ihre eigenen Interessen zu analysieren.

Vor allem das Überwältigungsverbot führt zu der Verunsicherung, in welchem Rahmen Lehrende zu konkreten politischen Fragestellungen Position beziehen dürfen. Die Antwort: Nach dem Beutelsbacher Konsens sind kontroverse Themen auch kontrovers zu behandeln! Innerhalb dieses Rahmens darf die Lehrkraft ihre eigene Sicht zwar ausdrücken, aber nicht als allgemeingültig hinstellen. Sie verstößt dabei nicht gegen das Neutralitätsgebot, wenn sie die eigene Betroffenheit zum Ausdruck bringt. Dies ist nicht nur erlaubt, sondern auch pädagogisch sinnvoll.

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich selbst anhand von sicheren Quellen ein eigenes Urteil bilden. Es ist Aufgabe der Lehrkräfte verschiedene Perspektiven zu ermöglichen, zum Beispiel zu verfassungsfeindlichen Tendenzen einzelner Parteien. Diese Frage ist – im Sinne des Schutzes unserer demokratischen Ordnung – durch entsprechende richterliche Entscheidungen geklärt. So dürfen Lehrkräfte, wenn es beispielsweise um den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine geht, Stellung beziehen – und sie müssen dabei die Menschenrechte verteidigen!

Lehrkräfte haben sich für die Werte der Demokratie, für die Menschenrechte und für die Grundsätze der verfassungsmäßigen Ordnung einzusetzen. Hierzu sind sie durch den rechtlichen Rahmen der Verfassung, durch das Beamtenrecht und das Schulrecht in den Bundesländern verpflichtet. Andersrum gesagt: Die strikte Einhaltung eines Neutralitätsgebotes entspräche nicht der Verpflichtung zur Förderung der Schülerinnen und Schülern zu mündigen Bürgern.

Tags: demokratie, demokratiestarken

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